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Kommunale Gefahrenabwehr

Ein ganzheitliches Konzept

Aktuelle Entwicklungen zeigen immer deutlicher, dass viele Gefahrenlagen über die Zuständigkeiten einzelner Aufgabenträger im Brand- und Katastrophenschutz hinausgehen. Das gängige Mittel der Wahl zur Konzeption der Gefahrenabwehr in Kommunen ist die Brandschutzbedarfsplanung (auch Feuerwehrbedarfsplanung oder Gefahrenabwehrbedarfsplanung). Durch diese kann jedoch nicht jeder betrachtenswerte Bereich abgedeckt werden, wodurch im schlimmsten Fall eine Insellösung insbesondere für die Feuerwehren entsteht. Zudem ist die ganzheitliche Durchführung der Gefahrenabwehr sowie deren Vorbereitung und Konzeption nicht durch einzelne Behörden oder -bereiche leistbar. Daher müssen Planungen und Vorbereitungen stets in enger Abstimmung mit allen Akteuren und auf Basis objektiver Kriterien stattfinden. Das ist nicht immer eine leichte und vor allem keine kurzfristige Aufgabe. Deshalb möchten wir Ihre Behörde dabei unterstützen, die Ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Ihrem Landesrecht nachzukommen und den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für ihre Gebietskörperschaft sicherzustellen. Dabei gilt es nicht nur, mögliche Risiken und Gefährdungen in Ihrer Gebietskörperschaft zu analysieren und zu beurteilen; vielmehr müssen auf deren Grundlage besondere Konzeptionen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Diese Gefahrenabwehrplanungen beziehen sich sowohl auf besondere Gefahrenschwerpunkte (bspw. besondere Betriebe, Kulturgüter oder Bauwerke) als auch auf besondere Gefahrenlagen (bspw. Unwetter, langanhaltende flächendeckende Stromausfälle oder Pandemien). Aus diesen Betrachtungen resultieren Bedarfe, die in einer Brandschutzbedarfsplanung zielgerichtet ausformuliert werden können.

Mit unserem Konzept haben wir die Möglichkeit geschaffen mit Ihnen eine harmonisierte, innovative und vor allem ganzheitliche Gefahrenabwehrplanung zu entwickeln. Dabei lässt sich das Konzept sowohl für Gemeinde- als auch für Landkreisverwaltungen und entsprechend der sachlich, fachlichen Zuständigkeit Ihrer Behörde (gemäß Landesgesetzgebung) anwenden.

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